AGB


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WEBAGENTUR VOIGT

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung in allen rechtlichen Beziehungen zwischen der Webagentur Voigt (nachfolgend als Agentur bezeichnet) und Geschäftskunden der Agentur, welche Leistungen der Agentur in Anspruch nehmen.

§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN/ANWENDUNGSBEREICH

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Agentur und den Kunden der Agentur, welche Leistungen der Agentur in Anspruch nehmen. Die Agentur wird nur gegenüber Geschäftskunden/Unternehmen tätig.

2. Diese AGB gelten für alle geschäftlichen Handlungen und Beziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, welche im Zusammenhang mit Leistungen und/oder Lieferungen der Agentur stehen. Die Agentur erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Es gilt die zum Zeitpunkt der Vornahme der geschäftlichen Handlung gültige Fassung (der AGB), soweit sie nicht durch andere Vereinbarungen abgeändert worden ist.

3. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Kunde von diesen abweichende Bedingungen verwendet oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden Leistungen an diesen erbracht werden. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende AGB des Kunden werden mithin selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, mit Ausnahme, dass eine schriftliche Zustimmung der Agentur im Hinblick auf die Geltung vorliegt. Insbesondere handschriftliche Vermerke auf Vetragsunterlagen werden ohne Zustimmung der Agentur kein Vetragsbestandteil.

4. Diese AGB erlangen Geltung nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB. Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS

1. Das Offerieren von Leistungen auf der Webseite der Agentur sowie sämtlichen Unterseiten und Internetauftritten stellt kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.

2. Die Agentur gibt für alle Leistungen ein Angebot in schriftlicher Form ab. Der Kunde gibt mit der Zusage bzw. Auftragserteilung/Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Mit Übersendung einer Auftragsbestätigung nimmt die Agentur dieses Angebot an, es sei denn, dass die Agentur ausdrücklich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages als solches auch bezeichnet. Die Agentur behält sich das Recht vor, bei abweichender Annahme eines durch die Agentur unterbreiteten Angebotes, diese abzulehnen. Der Kunde ist an sein verbindliches Angebot in der übersandten Form bis zu 30 Tage gebunden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde von seinem Angebot schriftlich zurückzutreten, wenn dieses mittels einer Auftragsbestätigung noch nicht angenommen worden ist.

3. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn der Kunde aufgrund eines Angebotes der Agentur Leistungen der Agentur in Anspruch nimmt und/oder ein ausdrücklich als solches bezeichnetes Angebot der Agentur annimmt.

4. Gegenstand und Inhalt des Vertrages sowie der entsprechende Leistungsumfang ergibt sich aus der übersandten Auftragsbestätigung.

5. Nach erteiltem Auftrag kann der Kunde nur mit Zustimmung der Agentur vom Vertrag zurücktreten.

6. Von den AGB der Agentur abweichende, ergänzende oder entgegenstehende AGB des Kunden werden mithin selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, mit Ausnahme, dass eine schriftliche Zustimmung der Agentur im Hinblick auf die Geltung vorliegt. Insbesondere handschriftliche Vermerke auf Vertragsunterlagen werden ohne Zustimmung der Agentur kein Vertragsbestandteil.

7. Dem Kunden ist bekannt, dass bei vom eigentlichen Rahmen einer beauftragten und seitens der Agentur per Auftragsbestätigung bestätigten Leistung, zusätzlich entstehender Aufwand zusätzlich abgerechnet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die beauftragten Arbeiten an Webseite, Onlineshop oder anderen Internetprojekten Probleme oder neue Projekt beeinflussende Umstände einen zusätzlichen Leistungsrahmen notwendig machen. Die Agentur informiert den Kunden vor Beginn der Zusatzarbeiten über die sich ergebenden Umstände. Dem Kunden ist bekannt, dass eine exakte Abschätzung des Arbeitsaufwandes nicht zwangsläufig bei allen
Projekten möglich ist. Der Kunde hat keinen generellen Anspruch auf kostenfreie Zusatzleistungen, welche keinen Vertragsbestandteil darstellen.

§ 3 VERGÜTUNG/ABSCHLAGSZAHLUNG/VORAUSZAHLUNG

1. Die Vergütung richtet sich nach den in den Vertragsunterlagen und übersandten Vergütungsregelungen vereinbarten Preisen.

2. Die Agentur ist berechtigt, Vorauszahlungen und/oder Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang zu verlangen, wenn diesbezüglich keine anderweitige Regelung getroffen worden ist. Höhe, Zeitpunkt und Umfang der Abschlagszahlung und/oder der Vorauszahlung sowie weitere diesbezügliche Faktoren ergeben sich grundsätzlich aus der zwischen der Agentur und dem Kunden getroffenen Vereinbarung.

3. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so entsteht der Anspruch auf Abschlagszahlung, wenn eine eigenständig nutzbare Teilleistung vertragsgemäß erbracht worden ist. Mit Zahlung dieses Betrages erhält der Kunde grundsätzlich das Teileigentum an der benannten Teilleistung. Insofern keine anderweitige Regelung vorliegt, so bemisst sich die Höhe der Abschlagszahlung nach dem Verhältnis zwischen dem Teilwerk und dem Gesamtwerk. Mit Geltendmachung der Abschlagszahlung wird diese 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

4. Sowohl die Abschlagszahlungen als auch die Schlusszahlung bedingen einer Rechnungslegung und sind 10 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Ausreichend ist die Rechnungslegung in elektronischer Form. Bei Verzug der vereinbarten Vergütung, Abschlagszahlung und/oder Vorauszahlung ist die Agentur berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf sämtliche zukünftig zu erbringenden Leistungen auszuüben.

5. Zusatzaufwand, welcher nicht Vertragsbestandteil gewesen ist, wird gesondert in Rechnung gestellt. Grundlage der zu erbringenden Leistung und der hieraus resultierenden Vergütung ist der bei Abschluss des Vertrages festgelegte Vertragsinhalt nebst der gelieferten Daten, Inhalten und weiteren Dokumenten.

§ 4 LEISTUNGSZEIT/FERTIGSTELLUNG/RÜCKTRITT

1. Der Leistungs- und Fertigstellungszeitraum richtet sich nach den abgestimmten Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden.

2. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor und ergibt sich aus den nachstehenden Bestimmungen keine anderweitige Regelung, so bestimmt sich die Leistungszeit und der Fertigstellungszeitpunkt nach der branchenüblichen Entwicklungszeit.Verlängert sich das Projekt auf Grund von Eingriffen, Unterbrechungen bzw. Parallelarbeiten seitens des Kunden oder nicht seitens der Agentur beauftragter Dritter, so trägt die Verantwortung für die Verzögerung der Fertigstellung des Projektes der Kunde.

3. Insofern ein nicht rechtzeitiger Zugang sämtlicher vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen sowie für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Dokumente erfolgt und/oder erforderliche Genehmigungen nicht vorgelegt werden können, so verlängert sich der vereinbarte Leistungszeitraum in angemessenem Verhältnis. Dies gilt auch im Hinblick auf Verzögerungen, welche der Kunde zu vertreten hat und/oder bei Nichteinhaltung der dem Kunden obliegenden vertraglichen Verpflichtungen.

4. Verlängern sich die vorab benannten Zeiträume aus vorgenannten Gründen, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche aufgrund Verzuges und/oder unterbliebener Leistung geltend machen.

5. Ein Rücktritt des Kunden vom zu Grunde liegenden Vertrag kann in diesem Fall nur erfolgen, wenn die von der Agentur benannten Leistungs- und Fertigstellungszeiträume überschritten werden, ein Verzug von mehr als 12 Wochen vorliegt sowie eine angemessene Nachfrist durch ein Verschulden der Agentur nicht eingehalten werden kann.

6. Für den Fall, dass sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet oder die Annahme unberechtigt verweigert sowie eine entsprechende Nachfrist von 10 Tagen fruchtlos verstrichen ist, behält sich die Agentur das Recht zum Rücktritt, bzw. die Weiterbearbeitung sowie Abschluss des Auftrags nach eigenem Ermessen vor. Die Agentur ist berechtigt, in diesem Falle das Projekt gemäß Auftrag, ohne Abzüge abzurechnen. Die Rechtsfolgen richten sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung von Verzugszinsen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT/AUFRECHNUNG/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

1. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnungsmöglichkeit besteht jedoch nur im Hinblick auf Forderungen, welche dem jeweils einschlägigen Vertragsverhältnis zugrunde liegen. Der Kunde ist verpflichtet, die Aufrechnung rechtzeitig anzuzeigen und zu erklären.

2. Leistungen der Agentur bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Agentur, welche gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung bestehen, Eigentum der Agentur.

3. Bei Verzug der vereinbarten Vergütung, Abschlagszahlung, Vorauszahlung und/oder anderweitig durch den Kunden zu erbringenden vertragsrelevanten Leistungen ist die Agentur berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf sämtliche zukünftig zu erbringenden Leistungen auszuüben.

§ 6 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT/ABNAHMEPFLICHT

1. Der Kunde unterliegt der Untersuchungs- und Rügepflicht i.S.v. § 377 HGB. Der Kunde hat die Leistungen und/oder Teilleistungen der Agentur unverzüglich nach Ablieferung und/oder Bereitstellung der Leistungen durch die Agentur zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich hierbei ein Mangel, ist dieser der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die zur Verfügung gestellte Leistung genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen. Anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Dies erlangt nur dann keine Gültigkeit, wenn die Agentur den Kunden arglistig täuscht.

2. Eine Annahmeverweigerung des Kunden wegen unerheblicher Mängel ist unzulässig.

3. Die Untersuchung der Leistung erfolgt unverzüglich, wenn ein Zeitraum von 2 Wochen ab Zurverfügungstellung der Leistung (auch Teilleistungen) nicht überschritten wird. Die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen. Die Mängelanzeige muss eine konkrete Beschreibung der Mängel beinhalten.

4. Der Kunde ist zur Abnahme der Ware/Leistung verpflichtet, insofern die Funktionsfähigkeit und Mangelfreiheit gegeben ist. Diesbezüglich ist die Ordnungsmäßheit der Leistung sowie die erfolgte Abnahme schriftlich in elektronischer oder gedruckter Form zu erklären.

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG / SCHADENSERSATZANSPRÜCHE / HAFTUNGSAUSSCHLUSS

1. Insofern nachstehend nichts Gegenteiliges geregelt ist, gelten im Hinblick auf die Sachmängelhaftung und die Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften.

2. Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme oder Bereitstellung der Leistungen durch die Agentur, insofern nicht anderweitig vereinbart. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Verjährungsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Kunde die Abnahme der Leistung rechtsgrundlos verweigert. Die Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt. Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

4. Mängelansprüche des Kunden bestehen im Übrigen nur dann, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gem. Ziffer 6 dieser AGB nachgekommen ist und es sich in diesem Fall um einen offenen/sichtbaren Mangel handelt. Ferner sind Mängelrügen schriftlich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur ungefragt sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, welche zur Vertragserfüllung durch die Agentur benötigt werden. Stellt der Kunde nicht sämtliche notwendigen Unterlagen zur Verfügung, so geht dies zu seinen Lasten.

5. Eine Funktionsfähigkeit im Hinblick auf vom Kunden eingesetzte Schnittstellen kann nicht gewährleistet werden.

6. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, welche auf eine übermäßige Nutzung und/oder zweckentfremdeten oder unsachgemäßen Nutzung zurückzuführen ist, mangelhafter Anbindung von anderweitigen Leistungskomponenten, etwa in Form von fehlerhaften EDV Schnittstellen und/oder fehlerhaften Leistungskomponenten, welche über die Schnittstellen angebunden werden sollen, Handlungen Dritter, welche auf die Funktionsfähigkeit der Lieferung Einfluss haben - Unauffindbarkeit von erstellten oder bearbeiteten Online Auftritten wie Webseiten, Onlineshops etc. bei Suchmaschinen

7. Weitergehende Schadensersatzansprüche, als die in diesem Vertrag geregelten Ansprüche, in etwa wegen verzögerter Leistungserbringung und/oder Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, arglistiges Verschweigen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zurückzuführen sind. Vorstehender Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn nach den Regeln des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird, eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird und/oder eine übernommene Garantie nicht eingehalten wird.